Umwandlungsgesetz
UmwG · BG · BGBl. Nr. 304/1996 · in Kraft seit 1996-07-01
21/01 Handelsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz ermöglicht Kapitalgesellschaften die Umwandlung in andere Rechtsformen ohne aufwendige Abwicklung und schützt dabei Minderheitsgesellschafter durch Abfindungsansprüche. Es erweitert die unternehmerische Freiheit, statt sie einzuschränken, und sorgt für klare Eintragung im Firmenbuch. Solche ermöglichenden Regeln des Gesellschaftsrechts sind sinnvoll und teils EU-vorgegeben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Begriff der Umwandlung ↗ RIS
Begriff der Umwandlung § 1. Kapitalgesellschaften können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ausschluß der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden. Universalsukzession, formwandelnde Umwandlung, Umgründung 20.07.2023 10003417 NOR40070271
§ 2 — Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter ↗ RIS
Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter § 2. (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) der Kapitalgesellschaft kann die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter beschließen, wenn ihm Anteilsrechte an mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals (Stammkapitals) gehören und er für die Umwandlung stimmt, es sei denn, dass der Hauptgesellschafter eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder sonst eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 2 Z 1 EUUmgründungsgesetz (EUUmgrG) oder des § 27 Z 2 EUUmgrG mit Sitz in einem Mitgliedstaat im Sinn des § 2 Z 2 EUUmgrG ist. Hiebei werden eigene Aktien der Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteilsrechte zugerechnet. (2) Mit der Eintragung der Umwandlung bei der übertragenden Gesellschaft treten folgende Rechtswirkungen ein: (3) Im Übrigen sind auf die übertragende Kapitalgesellschaft, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 220 bis 221a, § 225a Abs. 2, §§ 225b bis 225m AktG – ausgenommen § 225c Abs. 3 und 4, § 225e Abs. 3 zweiter Satz und § 225j –
§ 5 — Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer eingetragenen Personengesellschaft ↗ RIS
Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer eingetragenen Personengesellschaft § 5. (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die Errichtung einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft und zugleich die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf die offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft beschließen. An dieser Personengesellschaft müssen Personen, deren Anteilsrechte zumindest neun Zehntel des Grundkapitals (Stammkapitals) der Kapitalgesellschaft umfassen, beteiligt sein; die übrigen Gesellschafter haben einen Anspruch auf Abfindung. Neue Gesellschafter dürfen höchstens im Umfang von einem Zehntel der Anteilsrechte am Grundkapital (Stammkapital) hinzutreten. (2) Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln des gesamten Grundkapitals (Stammkapitals), wenn ein Gesellschafter diese Anteile hält; § 1 Abs. 3 GesAusG gilt sinngemäß. Ansonsten bedarf der Umwandlungsbeschluss der Zustimmung aller Gesellschafter. Die Zustimmung kann auch außerhalb der Hauptversammlung (Generalversammlung) durch Erklärung innerhalb dreier Monate ab Beschlussfassung erfolgen; solche Erklärungen müssen gerichtlich ode
KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz