Deregulierung, aber richtig

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Maklergesetz

MaklerG · BG · BGBl. Nr. 262/1996 · in Kraft seit 1996-07-01

20/06 Konsumentenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Maklergesetz regelt die Rechtsverhältnisse der Makler und schützt Kunden (Provision, Aufklärung). Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 3 — Artikel III ↗ RIS

Artikel III Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Verweisungen und Vollziehungsklausel (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. (2) Die Bestimmungen des Artikels I und des Artikels II, ausgenommen dessen § 30a, sind auf vor seinem Inkrafttreten geschlossene Maklerverträge nicht anzuwenden. (3) Die in Abs. 5 angeführten Rechtsvorschriften bleiben auf am 1. Juli 1996 bestehende Vertragsverhältnisse betreffend Versicherungsmakler bis 30. Juni 1997 weiterhin anwendbar. (4) Die Bestimmung des § 30a in Artikel II ist auf Vertragserklärungen anzuwenden, die ein Verbraucher nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgegeben hat. (5) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft: (6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (7) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. (8) Der Begriff „Handelsmäkler“ wird in

KI-Analyse · 2026-06-06 · 46 §§ im Datensatz