Hoheitszeichen - Kirgisische Republik
· K · BGBl. Nr. 243/1996 · in Kraft seit 1996-05-30
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung hat 1996 einmalig die Eintragung der Flagge und des Wappens der Kirgisischen Republik im Markenregister bekanntgemacht. Der Registereintrag und der markenrechtliche Schutz bestehen unabhängig davon fort. Als reiner Bekanntmachungsakt ist die Kundmachung erledigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Flagge und das Wappen der Kirgisischen Republik Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz