Deregulierung, aber richtig

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Hoheitszeichen - Kasachstan

· K · BGBl. Nr. 242/1996 · in Kraft seit 1996-05-30

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung hat 1996 einmalig bekanntgemacht, dass Wappen und Flagge Kasachstans im Markenregister eingetragen sind und damit markenrechtlichen Schutz genießen. Der Registereintrag und der Schutz nach dem Markenschutzgesetz bestehen unabhängig von dieser Kundmachung fort. Der einmalige Bekanntmachungsakt ist erledigt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Wappen und die Staatsflagge der Republik Kasachstan Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz