Deregulierung, aber richtig

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Hoheitszeichen - Tadschikistan

· K · BGBl. Nr. 171/1996 · in Kraft seit 1996-04-13

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung hat 1996 einmalig bekanntgemacht, dass das Staatsemblem und die Flagge Tadschikistans im österreichischen Markenregister eingetragen sind. Der Eintrag im Register und der Schutz nach dem Markenschutzgesetz bestehen unabhängig von dieser Kundmachung weiter. Der einmalige Ankündigungsakt ist erledigt und gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatsemblem und die Staatsflagge der Republik Tadschikistan Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz