Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996
UrhG-Nov. 1996 · BG · BGBl. Nr. 151/1996 · in Kraft seit 1996-04-01
20/08 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz hat 1996 das Urheberrechtsgesetz geändert; die Änderungen stecken längst im geltenden Urheberrechtsgesetz. Übrig bleiben nur Übergangs- und Stichtagsregeln aus den Jahren 1996 bis 2005, die heute keine Wirkung mehr haben. Der eigenständige Text ist eine überholte Hülle.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel I ↗ RIS
Artikel I (Anm.: Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936) 11.02.2021 10003398 NOR12038432 N2199654231J
Art. 3 — Artikel III ↗ RIS
Artikel III Inkrafttreten und Vollziehung (1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 mit 1. April 1996 in Kraft. (2) Art. I Z 16, 21 und 24 (§§ 59a und 59b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die entsprechende Geltung dieser Bestimmungen nach § 67 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes) und Art. II treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. (3) Durchführungsverordnungen dürfen bereits vor dem 1. April 1996 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden. (4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. 11.02.2021 10003398 NOR12038434 N2199654233J
Art. 6 — Artikel VI ↗ RIS
Artikel VI Filmwerke (1) Die §§ 38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem 31. Dezember 1995 begonnen worden ist. (2) Für andere gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, die nach dem 31. Dezember 1969 veröffentlicht worden sind, gelten die §§ 38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Urheber der folgende Anteil an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zusteht: für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1996 beträgt der Anteil 3,3%, für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre bis zum Jahr 2004 vergrößert sich der Anteil jährlich um 3,3% und beträgt ab dem Jahr 2005 33%. (3) Gestattet der nach § 38 Abs. 1 UrhG berechtigte Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter gegen Entgelt anderen die Benutzung eines der im Abs. 2 bezeichneten Filmwerke zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen, so hat der Urheber Anspruch auf einen Anteil an diesem Entgelt; die Höhe des Anteils entspricht der Höhe des Anteils an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach Abs. 2. Vergütungsanspruch, Beteiligungsanspruch 11.02.2021 10003398 NOR120
Art. 8 — Artikel VIII ↗ RIS
Artikel VIII Schutzfristen (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht, soweit dadurch eine bereits laufende Schutzfrist verkürzt würde. (2) Soweit durch dieses Bundesgesetz eine Verlängerung der Schutzfrist bewirkt wird, gilt es für die vor dem 1. April 1996 entstandenen Werke, vorgenommenen Vorträge und Aufführungen, aufgenommenen Lichtbilder und gesendeten Rundfunksendungen, (3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 UrhG) vor dem 1. April 1996 ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die Schutzrechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und an Rundfunksendungen. (4) Soweit der Schutz von Werken, für die die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen schon abgelaufen war,
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