Kristallglaskennzeichnungsverordnung
· V · BGBl. Nr. 89/1996 · in Kraft seit 1996-02-24
26/01 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, welche Gläser als 'Bleikristall' oder 'Kristallglas' bezeichnet werden dürfen, und schützt Verbraucher vor Qualitätstäuschung. Sie setzt EU-Recht um, das einheitliche Mindeststandards für die Glaskennzeichnung im Binnenmarkt sichert. Ein erheblicher Teil des Kerninhalts lag nur als Bilddatei vor und konnte nicht vollständig geprüft werden, was die Beurteilung einschränkt. Soweit erkennbar, bleibt Österreich im EU-Rahmen ohne nennenswerte Überregulierung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Glaswaren, die bei Tisch, in der Küche, für Toilettezwecke, im Büro, zur Ausschmückung von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken verwendet werden, sofern es sich bei den vorgenannten Waren nicht um Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren, Würfel, Steinchen, Plättchen, Bruch und Splitter aus Glas für Mosaike und ähnliche Zierzwecke, Erzeugnisse aus Glaskurzwaren sowie Galanteriewaren aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas sowie Glasaugen (auch für Spielzeug), ausgenommen Prothesen, handelt. (2) Im Sinne dieser Verordnung ist: (3) Die im Abs. 2 genannten chemischen und physikalischen Eigenschaften sind nach den in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Methoden zu bestimmen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Glaswaren der im § 1 Abs. 2 angeführten Glasarten, bei denen die Glasart gekennzeichnet ist, dürfen im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn /Dokumente/Bundesnormen/NOR12038377/image001.jpg /Dokumente/Bundesnormen/NOR12038377/image002.jpg (2) Für Glasarten, die nicht im § 1 Abs. 2 angeführt sind, dürfen die im Abs. 1 angeführten Bezeichnungen nicht verwendet werden.
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Diese Verordnung ist auf Glaswaren, die zur Ausfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind, nicht anzuwenden.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz