Deregulierung, aber richtig

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Geltende bilaterale Verträge zwischen Österreich und der Ukraine

· K · BGBl. Nr. 291/1996 · in Kraft seit 1996-06-29

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen; 29/06 Urheberrecht; 39/03 Doppelbesteuerung; 49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke; 59/07 Kernenergie; 59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen; 99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1996 stellte einmalig fest, welche bilateralen Verträge zwischen Österreich und der früheren Sowjetunion nach der ukrainischen Unabhängigkeit (1991) auf die Ukraine übergegangen sind. Dieser Klarstellungsakt ist seit Jahrzehnten vollzogen; die fortgeltenden Verträge sind eigenständige Rechtsinstrumente. Diese Kundmachung hat keine eigenständige operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der Republik Österreich und der Ukraine durch die zuständigen Stellen beider Staaten wurde festgestellt, daß auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die im folgenden angeführten bilateralen Verträge zum 24. August 1991, dem Tag der Staatennachfolge der Ukraine in das betreffende Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Ukraine in Kraft standen und seither von den zuständigen Behörden im Rahmen der Rechtsordnungen beider Länder angewendet werden:

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz