Deregulierung, aber richtig

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Auslieferungsübereinkommen (Niederlande)

· Vertrag – Niederlande · BGBl. Nr. 847/1995 · in Kraft seit 1996-01-01

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Notenwechsel aus 1995 dehnte das Europäische Auslieferungsübereinkommen auf die Niederländischen Antillen und Aruba aus. Die Niederländischen Antillen wurden 2010 aufgelöst und existieren nicht mehr. Im Verhältnis zu den Niederlanden gilt seit dem EU-Beitritt Österreichs der Europäische Haftbefehl. Der verbleibende operative Kern – allenfalls Aruba – ist zu gering, um das Rechtsinstrument weiter aufrechtzuerhalten.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Nr. wen-178/94 Verbalnote Die Königlich Niederländische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich vorzuschlagen, daß die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 in Übereinstimmung mit Artikel 27 Absatz 4 auch auf die Niederländischen Antillen und Aruba ausgedehnt wird, weiters, daß die Erklärungen und Vorbehalte, die im Verhältnis zwischen dem Königreich der Niederlande in bezug auf das Königreich in Europa und der Republik Österreich Anwendung finden, ebenso im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande in bezug auf die Niederländischen Antillen und Aruba Anwendung finden, und daß die vom Königreich der Niederlande bei der Ratifikation des Übereinkommens am 14. Februar 1969 abgegebene und am 14. Oktober 1987 ergänzte Erklärung zu Artikel 6 und 21 auch auf die Niederländischen Antillen und Aruba entsprechend Anwendung finden soll, jedoch im Hinblick auf die Auslieferung niederländischer Staatsangehöriger nur, wenn das Europäische Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen in Straßburg am 21. M

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz