Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Staatliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Estland für Edelmetallgegenstände

· K · BGBl. Nr. 428/1995 · in Kraft seit 1995-07-01

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1995 schützt das estnische staatliche Prüfzeichen für Edelmetallgegenstände in Österreich. Mit Estlands EU-Beitritt 2004 ist dieser Schutz durch unmittelbar geltendes EU-Markenrecht gewährleistet. Die eigene österreichische Regelung ist damit vollständig überflüssig.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das staatliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Estland für Edelmetallgegenstände StF: BGBl. Nr. 428/1995 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das staatliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Estland für Edelmetallgegenstände Anwendung findet, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt. e-rk3 Prüfungszeichen, BGBl. Nr. 260/1970 23.06.2023 10003338 NOR11003365 N2199548943J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz