Amnestie 1995
· BG · BGBl. Nr. 350/1995 · in Kraft seit 1995-06-01
25/03 Amnestien · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz ist eine einmalige Amnestie aus dem Jahr 1995 (Einstellung von Verfahren, Strafnachsicht zu einem Stichtag). Ihre Wirkung ist längst erschöpft; gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Einstellung von Strafverfahren ↗ RIS
Einstellung von Strafverfahren § 1. Ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung ist nicht einzuleiten und ein bereits eingeleitetes Strafverfahren ist in jeder Lage des Verfahrens einzustellen,
§ 2 — Strafnachsicht ↗ RIS
Strafnachsicht § 2. (1) Durch ein inländisches Gericht verhängte Strafen werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachgesehen, soweit sie bis dahin nicht vollstreckt sind, (2) Sind gegen eine Person mehrere Verurteilungen der im Abs. 1 bezeichneten Art ergangen, so findet eine Zusammenrechnung der Strafen nicht statt.
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 10 §§ im Datensatz