Deregulierung, aber richtig

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Amnestie 1995

· BG · BGBl. Nr. 350/1995 · in Kraft seit 1995-06-01

25/03 Amnestien · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn
55%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz ist eine einmalige Amnestie aus dem Jahr 1995 (Einstellung von Verfahren, Strafnachsicht zu einem Stichtag). Ihre Wirkung ist längst erschöpft; gegenstandslos.

Kategorien

Überholt/gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Einstellung von Strafverfahren ↗ RIS

Einstellung von Strafverfahren § 1. Ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung ist nicht einzuleiten und ein bereits eingeleitetes Strafverfahren ist in jeder Lage des Verfahrens einzustellen,

§ 2 — Strafnachsicht ↗ RIS

Strafnachsicht § 2. (1) Durch ein inländisches Gericht verhängte Strafen werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachgesehen, soweit sie bis dahin nicht vollstreckt sind, (2) Sind gegen eine Person mehrere Verurteilungen der im Abs. 1 bezeichneten Art ergangen, so findet eine Zusammenrechnung der Strafen nicht statt.

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 10 §§ im Datensatz