Deregulierung, aber richtig

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Hoheitszeichen - Estland

· K · BGBl. Nr. 345/1995 · in Kraft seit 1995-05-20

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Republik Estland besteht weiterhin. Der Schutz ihrer Hoheitszeichen (Flagge, kleines und großes Wappenschild) vor Eintragung als österreichische Marke ist ein legitimes und verhältnismäßiges Mittel gegen Täuschung. Kein Handlungsbedarf.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Flagge sowie das kleine und das große Wappenschild der Republik Estland Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz