Hoheitszeichen - Litauen
· K · BGBl. Nr. 256/1995 · in Kraft seit 1995-04-08
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Republik Litauen besteht weiterhin. Der Schutz ihres Wappenschildes vor Eintragung als österreichische Marke ist ein legitimes und verhältnismäßiges Mittel gegen Täuschung. Kein Handlungsbedarf.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Wappenschild der Republik Litauen Anwendung findet, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz