Deregulierung, aber richtig

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Hoheitszeichen - Litauen

· K · BGBl. Nr. 256/1995 · in Kraft seit 1995-04-08

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Republik Litauen besteht weiterhin. Der Schutz ihres Wappenschildes vor Eintragung als österreichische Marke ist ein legitimes und verhältnismäßiges Mittel gegen Täuschung. Kein Handlungsbedarf.

Kategorien

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Wappenschild der Republik Litauen Anwendung findet, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz