Deregulierung, aber richtig

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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen - Kündigung

· K · BGBl. Nr. 185/1995 · in Kraft seit 1995-03-15

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1995 teilte mit, dass Ungarn das bilaterale Abkommen über Herkunftsbezeichnungen gekündigt hat und dieses mit Jänner 1996 außer Kraft trat. Die Kündigung ist seit 30 Jahren vollzogen und das Abkommen längst erloschen. Geografische Ursprungsbezeichnungen sind heute durch EU-Verordnungen geregelt. Diese historische Mitteilung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse (BGBl. Nr. 402/1973) wurde gemäß seinem Art. XVII Abs. 3 seitens der Republik Ungarn mit Verbalnote 420/1995 vom 27. Jänner 1995 gekündigt und tritt mit Ablauf des 27. Jänner 1996 außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz