Finnisches Prüfungs- und Gewährzeichen für elektrische Geräte
· K · BGBl. Nr. 60/1995 · in Kraft seit 1995-01-18
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt offizielle finnische Prüfzeichen für elektrische Geräte vor Eintragung als österreichische Marke. Auch wenn Finnland EU-Mitglied ist, sind staatliche Prüfzeichen weiterhin in nationalem Gebrauch; der Schutz vor Missbrauch durch Dritte ist weiterhin legitim. Der Eingriff in die wirtschaftliche Freiheit ist minimal.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend finnische Prüfungs- und Gewährzeichen für elektrische Geräte StF: BGBl. Nr. 60/1995 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die finnischen Prüfungs- und Gewährzeichen für elektrische Geräte Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. e-rk3, BGBl. Nr. 260/1970, Prüfungszeichen 27.04.2023 10003305 NOR11003332 N2199545228J
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