Schuhkennzeichnungsverordnung
· V · BGBl. Nr. 587/1995 · in Kraft seit 1996-03-23
26/01 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die EU-Schuhkennzeichnungsrichtlinie von 1994 schreibt vor, dass Schuhe mit Materialangaben für Obermaterial, Futter und Laufsohle gekennzeichnet sein müssen. Österreich setzt diese Vorgabe nahezu 1:1 um; ein erkennbares Gold-Plating liegt nicht vor. Die Kennzeichnungspflicht gibt Konsumenten einfache, kostengünstige Produkttransparenz und ist eine klar begrenzte Information-Asymmetrie-Korrektur.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Schuherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, einschließlich der in der Anlage 1 angeführten, getrennt verkauften Bestandteile. Anlage 2 enthält ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Waren im Sinne dieser Verordnung. (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf 27.10.2022 10003297 NOR12037913 N2199530144L
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Schuherzeugnisse dürfen im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. 27.10.2022 10003297 NOR12037914 N2199530145L
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Die Kennzeichnung gemäß §§ 3 und 4 hat wahlweise durch die schriftlichen Angaben in deutscher Sprache gemäß Anlage 1 oder durch die in dieser Anlage definierten und dargestellten Piktogramme, die so groß sein müssen, daß die Angaben leicht verständlich sind, zu erfolgen. (2) Die Kennzeichnung muß lesbar, haltbar und gut sichtbar an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares angebracht werden, wobei die Angaben aufgedruckt, aufgeklebt, eingeprägt oder auf einem befestigten Anhänger angebracht werden können. (3) Wer Schuherzeugnisse gewerbsmäßig feilhält oder sonst in Verkehr setzt, hat für eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher über die Bedeutung der Piktogramme zu sorgen. 27.10.2022 10003297 NOR12037917 N2199530148L
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz