Deregulierung, aber richtig

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Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - internationaler Handel mit gefährdeten Arten

· K · BGBl. Nr. 490/1995 · in Kraft seit 1995-07-29

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten (CITES) ist weiterhin in Kraft und aktiv tätig. Der Schutz seiner Bezeichnung, Abkürzung und seines Emblems vor missbräuchlicher Markenregistrierung dient dem legitimen Zweck der Verwechslungsvermeidung und ist verhältnismäßig. Kein Handlungsbedarf.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung, Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem für das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“ welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz