Deregulierung, aber richtig

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Emblem No 1 der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)

· K · BGBl. Nr. 491/1995 · in Kraft seit 1995-07-29

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) besteht weiterhin und umfasst Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz. Der Schutz ihres Emblems vor Eintragung als österreichische Marke ist legitim und verhältnismäßig. Kein Handlungsbedarf.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das neue Emblem der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist. Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. Juli 1992, BGBl. Nr. 429, betreffend „ein Emblem der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)“ außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz