Deregulierung, aber richtig

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Amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Tschechischen Republik für Edelmetallgegenstände

· K · BGBl. Nr. 156/1995 · in Kraft seit 1995-03-04

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1995 schützt weitere tschechische Prüfzeichen für Edelmetallgegenstände vor Markenmissbrauch in Österreich. Mit dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik 2004 gewährleistet das direkt geltende europäische Markenrecht diesen Schutz bereits vollständig. Ein eigenständiges österreichisches Instrument ist damit gegenstandslos.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Tschechischen Republik für Edelmetallgegenstände StF: BGBl. Nr. 156/1995 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallgegenstände der Tschechischen Republik entsprechend dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 38/1990 und Kundmachung 760/1994 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 760/1994) Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. e-rk3 Prüfungszeichen, BGBl. Nr. 260/1970 29.08.2024 10003283 NOR11003310 N2199524819L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz