Deregulierung, aber richtig

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen

· Vertrag – Türkei · BGBl. Nr. 949/1994 · in Kraft seit 1994-11-01

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Notenwechsel aus 1994 dehnte das österreichisch-türkische Vollstreckungsabkommen von 1989 auf gerichtliche Entscheidungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Abkommens aus. Diese zeitliche Erweiterung betraf nur alte Urteile aus den 1980er Jahren, die nach über 30 Jahren zweifellos alle vollstreckt oder verjährt sind. Die operative Wirkung ist zur Gänze erschöpft.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Zl. 212.03.01/8-IV.1/93 Verbalnote Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Türkischen Botschaft seine Empfehlungen und beehrt sich vorzuschlagen, daß auf gerichtliche Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens vom 23. Mai 1989 zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil- und Handelssachen *1) (dh. vor dem 1. November 1992) gefällt worden sind, die Artikel 18 bis 22 des Übereinkommens vom 22. Juni 1930 zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelssachen und über die Vollstreckungshilfe *2) weiterhin anzuwenden sind. Falls die Republik Türkei mit diesem Vorschlag einverstanden ist, werden diese Note und ihre bestätigende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bun

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz