Deregulierung, aber richtig

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Spielzeugkennzeichnungsverordnung

· V · BGBl. Nr. 1029/1994 · in Kraft seit 1994-12-24

26/01 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Die CE-Kennzeichnung auf Spielzeug ist durch die EU-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG zwingend vorgeschrieben und schützt Kinder vor gefährlichem Spielzeug. Diese österreichische Verordnung setzt die Richtlinie nahezu wortgleich um, ohne über die EU-Mindestvorgaben hinauszugehen. Ein eigenständiger nationaler Regelungsspielraum besteht nicht.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, BGBl. II Nr. 203/2011, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist. (2) Spielzeug, das §§ 2 bis 4 nicht entspricht, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen nur ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es diesen Kennzeichnungsvorschriften nicht entspricht und dass es erst dann im Europäischen Wirtschaftsraum gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, wenn es den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

§ 7 ↗ RIS

§ 7. Durch diese Verordnung werden die Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L  170 vom 30.06.2009 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz