Deregulierung, aber richtig

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Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes

· K · BGBl. Nr. 818/1994 · in Kraft seit 1994-10-12

20/05 Wohn- und Mietrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1994 passte die Mietbeträge nach dem Mietrechtsgesetz auf Basis des Verbraucherpreisindex an. Solche Anpassungen wurden seither regelmäßig durch neue Kundmachungen ersetzt (zuletzt noch 2025 laut Aktualitätsvermerk). Die Werte aus 1994 haben keine eigenständige Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Gemäß § 16 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Mietrecht, BGBl. Nr. 520/1981 (MRG), zuletzt geändert durch das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, BGBl. Nr. 800/1993, wird auf Grund der Verlautbarung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 19. September 1994 kundgemacht, daß sich die in § 16 Abs. 5, § 15a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 und 1a MRG genannten Beträge wie folgt erhöht haben: Erhaltungsbeitrag 27.01.2025 10003263 NOR12037840 N2199441616J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz