Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
· Vertrag – Ungarn · BGBl. Nr. 802/1994 · in Kraft seit 1994-12-01
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Zwischenstaatliche Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens; Auslieferung und Rechtshilfe sind eine legitime Kernaufgabe des Staates und schränken die Freiheit der Inländer nicht ein. Im EU-Verhältnis überwiegend durch den Europäischen Haftbefehl ersetzt, daher geringer praktischer Wert, aber kein Grund zur Aufhebung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I (zu Artikel 5 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 2 des 2. Zusatzprotokolls) In Abgaben-, Steuer- und Zollstrafsachen wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz