Hoheitszeichen - Usbekistan
· K · BGBl. Nr. 770/1994 · in Kraft seit 1994-09-24
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Republik Usbekistan besteht weiterhin. Der Schutz ihres Emblems und ihrer Flagge vor Eintragung als österreichische Marke ist ein legitimes und verhältnismäßiges Mittel gegen Täuschung. Kein Handlungsbedarf.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Emblem und die Flagge der Republik Usbekistan Anwendung findet, die im Markenregister des österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz