Deregulierung, aber richtig

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Amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetalle der Tschechischen Republik

· K · BGBl. Nr. 345/1994 · in Kraft seit 1994-05-06

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1994 erklärt tschechische Prüfzeichen für Edelmetalle in Österreich für schutzwürdig. Mit dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik 2004 gilt europäisches Markenrecht unmittelbar, das diesen Schutz bereits abdeckt. Zudem schützt die Pariser Verbandsübereinkunft amtliche staatliche Zeichen aller Mitgliedsstaaten ohnehin automatisch, womit die Kundmachung vollständig überflüssig ist.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetalle der Tschechischen Republik StF: BGBl. Nr. 345/1994 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetalle der Tschechischen Republik Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. e-rk3, Prüfungszeichen, BGBl. Nr. 260/1970 29.08.2024 10003248 NOR11003274 N2199435975J

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