Hoheitszeichen - Republik Kroatien
· K · BGBl. Nr. 98/1994 · in Kraft seit 1994-02-11
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Republik Kroatien besteht weiterhin, und der Schutz ihrer Hoheitszeichen (Wappenschild und Präsidentenflagge) vor Eintragung als österreichische Marke ist ein legitimes, verhältnismäßiges Mittel gegen Täuschung. Österreich ist durch die Pariser Verbandsübereinkunft zur Umsetzung verpflichtet. Kein Handlungsbedarf.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Wappenschild und die Flagge des Präsidenten der Republik Kroatien Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz