Emblem - EFTA Gerichtshof
· K · BGBl. Nr. 688/1994 · in Kraft seit 1994-08-27
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der EFTA-Gerichtshof ist weiterhin in Betrieb und für EWR-Länder (Norwegen, Island, Liechtenstein) zuständig. Der Schutz seines Emblems vor Eintragung als österreichische Marke ist ein verhältnismäßiges Mittel, um Missbrauch und Täuschung zu verhindern. Kein Handlungsbedarf.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem des EFTA Gerichtshofes, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz