Deregulierung, aber richtig

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Emblem, Abkürzung - Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP)

· K · BGBl. Nr. 942/1993 · in Kraft seit 1993-12-31

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) ist weiterhin aktiv. Der Schutz seines Emblems und seiner Abkürzung vor missbräuchlicher Eintragung als österreichische Marke dient dem legitimen Zweck, Verwechslungen mit einer UN-Stelle zu verhindern. Die Kundmachung ist verhältnismäßig: sie beschränkt lediglich die Markenregistrierung und belastet niemanden anderweitig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem und die Abkürzung des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen (UNEP) in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz