Flagge der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
· K · BGBl. Nr. 732/1993 · in Kraft seit 1993-10-23
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt die Flagge der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) vor unerlaubter Eintragung als österreichische Marke. Die ICAO ist weiterhin eine aktive UN-Sonderorganisation und ihre Flagge wird laufend verwendet. Die Schutzwirkung im österreichischen Markenregister besteht fort und erfüllt eine legitime internationale Verpflichtung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Flagge der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist. Von dieser Kundmachung bleibt die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 6. Oktober 1975, BGBl. Nr. 543/1975, betreffend die Bezeichnungen, die Abkürzungen der Bezeichnungen, die Zeichen und Siegel der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation unberührt. BGBl. Nr. 260/1970 02.09.2025 10003156 NOR12037063 N2199330634J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz