Wappenschild - Ungarn
· K · BGBl. Nr. 731/1993 · in Kraft seit 1993-10-23
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt das (neue) Wappenschild der Republik Ungarn vor unerlaubter Eintragung als österreichische Marke. Ungarn ist ein aktiver Staat und sein Wappenschild ist weiterhin in Gebrauch. Die Schutzwirkung im österreichischen Markenregister besteht fort und erfüllt eine legitime internationale Verpflichtung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das (neue) Wappenschild der Republik Ungarn Anwendung findet, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz