Handelsvertretergesetz
HVertrG 1993 · BG · BGBl. Nr. 88/1993 · in Kraft seit 1993-03-01
21/01 Handelsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt die Rechtsbeziehung zwischen selbständigen Handelsvertretern und ihren Auftraggebern - also Provision, Abrechnung, Auslagenersatz und Vertragsabwicklung. Es enthält überwiegend Auslegungsregeln, die nur gelten, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, und schafft so Rechtssicherheit für Verträge. Das ist Kernbestand des Vertragsrechts und setzt zudem eine EU-Richtlinie um. Das Gesetz besteht die Prüfung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Begriff und Tätigkeit des Handelsvertreters ↗ RIS
Begriff und Tätigkeit des Handelsvertreters Begriff des selbständigen Handelsvertreters § 1. (1) Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden „Unternehmer“ genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt. (2) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein. (3) Anstelle des Begriffs „selbständiger Handelsvertreter“ kann auch der Begriff „Handelsagent“ verwendet werden.
§ 8 — Vergütung, Provision ↗ RIS
Vergütung, Provision § 8. (1) Die Vergütung des Handelsvertreters kann in einer Provision oder einem anderen Entgelt bestehen. (2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gebührt dem Handelsvertreter für jedes durch seine Tätigkeit zustande gekommene Geschäft als Vergütung eine Provision. Besteht für den betreffenden Geschäftszweig nicht ein abweichender Handelsbrauch, so wird ein Anspruch auf die Provision durch die bloße Namhaftmachung des Dritten nicht erworben. (3) Dem Handelsvertreter gebührt im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen der ihm zugewiesenen oder von ihm zugeführten Kundschaft und dem Unternehmer geschlossen worden sind. (4) Ist der Handelsvertreter ausdrücklich für ein bestimmtes Gebiet oder für einen bestimmten Kundenkreis als alleiniger Vertreter bestellt, so gebührt ihm im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses durch den Unternehmer oder für diesen mit der zum Gebiet oder zum Kundenkreis des Handelsvertreters gehörigen Kundschaft geschlossen worden sind.
§ 10 — Höhe der Provision ↗ RIS
Höhe der Provision § 10. (1) Die Höhe der Provision richtet sich mangels anderer Vereinbarung nach den für den betreffenden Geschäftszweig am Orte der Niederlassung des Handelsvertreters üblichen Sätzen. (2) Nachlässe, die der Unternehmer dem Dritten gewährt hat, dürfen bei Abrechnung der Provision nicht abgezogen werden, es sei denn, sie wurden beim Abschluß des Geschäfts vereinbart oder es besteht darüber im betreffenden Geschäftszweig ein diesbezüglicher Handelsbrauch. Nachlässe bei Barzahlung sind in keinem Fall abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, daß die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.
§ 13 — Ersatz der Auslagen ↗ RIS
Ersatz der Auslagen § 13. (1) Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Handelsvertreter keinen Ersatz verlangen. (2) Dagegen hat ihm der Unternehmer mangels anderer Vereinbarung oder abweichenden Handelsbrauchs die besonderen Auslagen zu ersetzen, die er infolge Auftrags des Unternehmers aufwenden mußte.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 34 §§ im Datensatz