Textilkennzeichnungsverordnung 1993
TKV · V · BGBl. Nr. 890/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 819/1994 · in Kraft seit 1994-01-01
26/01 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die EU-Verordnung Nr. 1007/2011 zur Textilfaserkennzeichnung gilt in Österreich unmittelbar und ohne nationalen Umsetzungsakt – die TKV ist daher in ihrem Kernbereich schlicht redundant. Soweit die Verordnung lediglich EU-Recht wiederholt oder österreichische Zusatzanforderungen enthält, die über das EU-Minimum hinausgehen (Gold-Plating), sollen diese Teile gestrichen werden. Zu prüfen ist, welche Bestimmungen der TKV eigenständigen österreichischen Regelungsgehalt haben; nur diese wären allenfalls zu behalten oder in einen schlanken Verweis auf die EU-Verordnung umzuformulieren.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Kennzeichnung gem. Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (1) Textilerzeugnisse samt Textilfasern gem. der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABL Nr. L 272 vom 18.10.2011 S. 1, dürfen im Inland nur auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn deren Kennzeichnung den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 entspricht. (2) Mit dieser Bestimmung wird die sich aus Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 ergebende unionsrechtliche Verpflichtung zur Sicherstellung der für dessen Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen erfüllt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz