Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Benelux-Markenamt
· K · BGBl. Nr. 307/1993 · in Kraft seit 1993-05-08
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Benelux-Markenamt als eigenständige Organisation existiert seit 2006 nicht mehr – es wurde gemeinsam mit dem Benelux-Amt für Muster und Modelle in das Benelux-Amt für geistiges Eigentum (BOIP) überführt. Die hier geschützten Bezeichnungen, Abkürzungen und Embleme beziehen sich auf eine aufgelöste Einrichtung. Die Kundmachung ist gegenstandslos und kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung des Benelux-Markenamtes in zwei Sprachen, die Abkürzung der Bezeichnung sowie dessen Emblem, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind. Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Februar 1982, BGBl. Nr. 142, betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem des Benelux-Markenamtes außer Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz