Emblem des gemeinsamen Rohstoffonds
· K · BGBl. Nr. 312/1993 · in Kraft seit 1993-05-08
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt das Emblem des Gemeinsamen Rohstoffonds (Common Fund for Commodities, CFC) vor unerlaubter Eintragung als österreichische Marke. Der CFC ist weiterhin eine aktive zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in Amsterdam. Die Schutzwirkung im österreichischen Markenregister besteht fort und erfüllt eine legitime internationale Verpflichtung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem des gemeinsamen Rohstoffonds, welches den Namen und die Abkürzung dieses Fonds enthält und im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz