Deregulierung, aber richtig

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Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Übereinkommen über Feuchtgebiete

· K · BGBl. Nr. 309/1993 · in Kraft seit 1993-05-08

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Kundmachung schützt Bezeichnung, Abkürzung und Emblem des Ramsar-Übereinkommens über Feuchtgebiete vor unerlaubter Eintragung als österreichische Marke. Das Übereinkommen ist mit über 170 Vertragsstaaten weiterhin in Kraft und die Zeichen sind aktiv in Verwendung. Die Schutzwirkung im österreichischen Markenregister besteht fort und erfüllt eine internationale Verpflichtung.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz