Deregulierung, aber richtig

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Amtliches Gewährzeichen - Tunesien

· K · BGBl. Nr. 649/1992 · in Kraft seit 1992-10-14

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Kundmachung schützt das tunesische staatliche Gütezeichen für Produktübereinstimmung mit tunesischen Standards vor unerlaubter Verwendung als österreichische Marke. Das Zeichen bleibt weiterhin in Gebrauch, und die Schutznotifikation hat laufende Wirkung im österreichischen Markenregister. Sie erfüllt eine legitime internationale Verpflichtung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das amtliche Gewährzeichen der Republik Tunesien zur Bestätigung der Übereinstimmung tunesischer Produkte mit tunesischen Standards Anwendung findet, das in zwei Darstellungsformen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz