Deregulierung, aber richtig

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Name, Emblem - EUREKA

· K · BGBl. Nr. 430/1992 · in Kraft seit 1992-07-22

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Kundmachung schützt den Namen und das Emblem der europäischen Forschungsinitiative EUREKA vor unerlaubter Eintragung als österreichische Marke. EUREKA ist weiterhin eine aktive zwischenstaatliche Organisation für Forschungsförderung. Der Schutz erfüllt internationale Verpflichtungen und hat laufende operative Wirkung im österreichischen Markenregister.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der Name und das Emblem der Organisation „EUREKA“, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, sowohl jeweils einzeln als auch in Kombination von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz