Amtliche Prüfungszeichen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
· K · BGBl. Nr. 428/1992 · in Kraft seit 1992-07-22
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Tschechische und Slowakische Föderative Republik (ČSFR) hat am 1. Jänner 1993 aufgehört zu existieren. Die hier unter Markenschutz gestellten amtlichen Prüfungszeichen dieses Staates sind vollständig gegenstandslos, weil der Staat selbst nicht mehr besteht. Die Kundmachung ist überholt und kann ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die amtlichen Prüfungszeichen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet und zwar auf Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. April 1983, BGBl. Nr. 260/1983 betreffend amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der CSSR außer Kraft; die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Jänner 1972 betreffend amtliche Punzierungs- und andere Prüfungs- und Gewährzeichen der CSSR, BGBl. Nr. 43/1972 wird hingegen durch diese Kundmachung nicht berührt. BGBl. Nr. 260/1970, Maßwesen, Normwesen, Punzierungszeichen, CSFR, CSSR, ČSFR, ČSSR 03.07.2018 10003054 NOR12036102 N2199221386J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz