Kontrollzeichen Finnlands
· K · BGBl. Nr. 427/1992 · in Kraft seit 1992-07-22
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt das Nordische Umweltzeichen (Nordic Swan) Finnlands vor Eintragung als österreichische Marke. Das Nordische Umweltzeichen wird weiterhin aktiv vom Nordischen Rat der Minister vergeben und ist ein bekanntes, laufend verwendetes Zeichen. Die Schutzwirkung im österreichischen Markenregister besteht fort und dient legitimen internationalen Interessen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das als Kontrollzeichen Finnlands verwendete Nordische Umweltzeichen Anwendung findet, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes sowohl in schwarz-weiß als auch in Farbe für jedermann zur Einsicht aufliegt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz