Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
· K · BGBl. Nr. 426/1992 · in Kraft seit 1992-07-22
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt das Emblem, das Siegel und die Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) vor unerlaubter Eintragung als österreichische Marke. Die WIPO ist weiterhin aktiv, und die Schutzwirkung dieser Kundmachung im österreichischen Markenregister besteht fort. Sie erfüllt eine legitime internationale Verpflichtung mit laufender operativer Wirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem und Siegel sowie die Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in chinesischer Sprache, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz