Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 404/1992 · in Kraft seit 1992-08-01

29/01 Zivilrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen erleichtert grenzüberschreitendes Wirken von NGOs. Es erweitert Vereinigungsfreiheit und schränkt niemanden ein.

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