Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 404/1992 · in Kraft seit 1992-08-01
29/01 Zivilrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen erleichtert grenzüberschreitendes Wirken von NGOs. Es erweitert Vereinigungsfreiheit und schränkt niemanden ein.
Kategorien
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