Auslandsunterhaltsgesetz - Australien
· V · BGBl. Nr. 399/1992 · in Kraft seit 1992-07-11
20/02 Familienrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung verbürgt die Gegenseitigkeit mit Australien bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, einschließlich der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Sie hat laufende operative Wirkung: Ohne sie wäre der gesetzliche Rahmen des Auslandsunterhaltsgesetzes für Österreicher mit Unterhaltsansprüchen gegenüber in Australien lebenden Personen nicht anwendbar. Die Durchsetzung von Familienrechtsansprüchen im Ausland ist eine legitime Kernaufgabe des Staates.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Gegenseitigkeit mit Australien ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen oder sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel) verbürgt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz