Deregulierung, aber richtig

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Fortpflanzungsmedizingesetz

FMedG · BG · BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 · in Kraft seit 2018-05-25

20/02 Familienrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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55Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Nur die Sicherheits- und Qualitaetsanforderungen an Zellen und Gewebe folgen der Geweberichtlinie 2004/23/EG; die Beschraenkungen, wer Fortpflanzungsmedizin nutzen darf, sind rein nationales Recht.

Begründung

Das Gesetz schreibt vor, wer ueberhaupt kuenstliche Befruchtung in Anspruch nehmen darf, begrenzt die Eizellspende auf bestimmte Altersgruppen und verbietet weitere Methoden. Das bevormundet erwachsene Menschen bei einer zutiefst persoenlichen Entscheidung ueber die eigene Familiengruendung. Der berechtigte Kern, naemlich Sicherheit der Behandlung sowie Schutz von Spendern und Kindeswohl, sollte bleiben; die paternalistischen Zugangsverbote fuer muendige Erwachsene gehoeren gelockert.

Kategorien

BevormundungFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Zulässigkeitsvoraussetzungen bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung, Präimplantationsdiagnostik und Zellentnahme Medizinisch unterstützte Fortpflanzung § 2. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft zulässig. (2) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist ferner nur zulässig, wenn (3) Wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung mehrere aussichtsreiche und zumutbare Methoden zur Auswahl stehen, darf zunächst nur diejenige angewendet werden, die mit geringeren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Gefahren für die beteiligten Personen verbunden ist und bei der weniger entwicklungsfähige Zellen entstehen. Das Kindeswohl ist dabei zu berücksichtigen.

§ 2a — Präimplantationsdiagnostik ↗ RIS

Präimplantationsdiagnostik § 2a. (1) Eine Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn (2) Eine Erbkrankheit im Sinn des Abs. 1 Z 3 liegt vor, wenn das Kind während der Schwangerschaft oder nach der Geburt derart erkrankt, dass es (3) Wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung mehrere Untersuchungsmethoden zur Auswahl stehen, um eine Schwangerschaft herbeizuführen oder um auszuschließen, dass die ernste Gefahr einer Fehl- oder Totgeburt oder einer Erbkrankheit besteht, darf zunächst nur diejenige Untersuchung vorgenommen werden, die in einem früheren Stadium ansetzt oder die weniger invasiv ist. (4) Im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik dürfen nur die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung im Sinn des Abs. 1 Z 1 zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, im Sinn des Abs. 1 Z 2 zur Vermeidung einer Fehl- oder Totgeburt oder im Sinn des Abs. 1 Z 3 zur Vermeidung einer Fehl- oder Totgeburt oder einer Erbkrankheit unabdingbar erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden. Die Bestimmung des Geschlechts durch Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn die Erbkrankheit geschlechtsabhängig ist. (5) Einrichtungen, in denen im Rahm

§ 2b — Zellentnahme und -aufbewahrung ↗ RIS

Zellentnahme und -aufbewahrung § 2b. (1) Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann. (2) Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr entnommen werden. Zellaufbewahrung, Hodengewebe 27.10.2025 10003046 NOR40168513

§ 3 — Verwendung der entnommenen Zellen ↗ RIS

Verwendung der entnommenen Zellen § 3. (1) Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen außer in den in Abs. 2 und 3 geregelten Fällen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten verwendet werden. (2) Der Samen einer dritten Person darf ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist oder eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft von zwei Frauen vorgenommen werden soll. (3) Die Eizellen einer dritten Person dürfen ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn die der Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, nicht fortpflanzungsfähig sind und diese Frau zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 35 §§ im Datensatz