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Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen

· V · BGBl. Nr. 214/1992 · in Kraft seit 1992-05-01

27/04 Sonstiges Rechtspflege · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieselbe Situation wie bei der Zuschlagsverordnung von 1987: Die festgesetzten höheren Gebührenbeträge sind laut Anmerkung zur Anlage bereits vollständig in die Paragraphen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 eingeflossen. Die Verordnung hat ihren Zweck erfüllt und ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Anl. 1 ↗ RIS

Anlage ------ (Anm.: Die sich aufgrund der V ergebenden, in der Anlage festgestellten höheren Gebührenbeträge sind in den betreffenden Paragraphen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975, bereits berücksichtigt) 04.05.2018 10003039 NOR12036019 N2199220225J

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 358/1979, BGBl. Nr. 333/1982 und BGBl. Nr. 177/1987 festgesetzten Zuschläge wird, ausgenommen zu dem im § 18 Abs. 1 angeführten Betrag, ein weiterer Zuschlag von 15 vH, zu dem im § 18 Abs. 1 angeführten Betrag ein weiterer Zuschlag von 8 vH festgesetzt. (2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt. Die sich aufgrund der V ergebenden, in der Anlage festgestellten höheren Gebührenbeträge sind in den betreffenden Paragraphen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975, bereits berücksichtigt. 04.05.2018 10003039 NOR12036017 N2199220223J

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1992 in Kraft. (2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden ist. 04.05.2018 10003039 NOR12036018 N2199220224J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz