Deregulierung, aber richtig

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Liegenschaftsbewertungsgesetz

LBG · BG · BGBl. Nr. 150/1992 · in Kraft seit 1992-07-01

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz legt fest, wie Liegenschaften in Gerichtsverfahren bewertet werden (Verkehrswert, Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren). Das schafft klare, einheitliche Regeln und schützt damit Eigentum und faire Verfahren. Es ist Teil der Grundinfrastruktur für gerichtliche Streitigkeiten und schränkt niemanden unnötig ein.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Liegenschaftsbewertungsgesetz ↗ RIS

Liegenschaftsbewertungsgesetz Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften, Liegenschaftsteilen und Überbauten im Sinn des § 435 ABGB sowie von damit verbundenen Rechten und darauf ruhenden Lasten in allen gerichtlichen Verfahren. (2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für die Bewertung der in Abs. 1 genannten Sachen in Verfahren auf Grund von bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften, sofern vorgesehen ist, daß der Bescheid, zu dessen Erlassung der Wert ermittelt wird, mit der Anrufung eines Gerichts außer Kraft tritt, und sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. 04.04.2018 10003036 NOR12035982 N2199219623J

§ 2 — Bewertungsgrundsatz ↗ RIS

Bewertungsgrundsatz § 2. (1) Sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, ist der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. (2) Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. (3) Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben. 04.04.2018 10003036 NOR12035983 N2199219624J

§ 3 — Allgemeine Regeln für die Bewertung ↗ RIS

Allgemeine Regeln für die Bewertung § 3. (1) Für die Bewertung sind Wertermittlungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen. Als solche Verfahren kommen insbesondere das Vergleichswertverfahren (§ 4), das Ertragswertverfahren (§ 5) und das Sachwertverfahren (§ 6) in Betracht. (2) Wenn es zur vollständigen Berücksichtigung aller den Wert der Sache bestimmenden Umstände erforderlich ist, sind für die Bewertung mehrere Wertermittlungsverfahren anzuwenden. (3) Rechte und Lasten, die mit der zu bewertenden Sache verbunden sind und deren Wert beeinflussen, sind bei der Bewertung entsprechend zu berücksichtigen. Wenn eine Bewertung von Rechten und Lasten nach den in den §§ 2 bis 7 enthaltenen Regeln nicht möglich ist, muß der vermögenswerte Vorteil des Berechtigten beziehungsweise der vermögenswerte Nachteil des Belasteten herangezogen werden. (4) Ist nur ein Teil einer Liegenschaft, ein mit einer Liegenschaft verbundenes Recht oder eine darauf ruhende Last oder ein Teil eines Rechtes oder einer Last zu bewerten, so ist auch der Wert der ganzen Liegenschaft beziehungsweise des ganzen Rechtes oder der ganzen Last zu ermitteln, wenn dies für die Bewertung

KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz