Hoheitszeichen - Commonwealth Australien
· K · BGBl. Nr. 7/1992 · in Kraft seit 1992-01-08
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt die amtlichen Hoheitszeichen Australiens davor, als österreichische Marken eingetragen zu werden. Sie hat laufende operative Wirkung im österreichischen Markenregister und erfüllt eine legitime internationale Verpflichtung. Die Beschränkung betrifft nur eine sehr enge Klasse von Zeichen, ist verhältnismäßig und schützt vor irreführender Verwendung staatlicher Symbole.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Hoheitszeichen des Commonwealth Australien Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz