Flagge, Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Weltpostverein
· K · BGBl. Nr. 631/1991 · in Kraft seit 1991-12-11
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1991 schützt die Embleme des Weltpostvereins vor Markenregistrierung, gestützt auf das Markenschutzgesetz 1970. Dieser Schutz ist heute durch das EU-Markenrecht und die modern umgesetzte Pariser Verbandsübereinkunft (Art. 6ter) direkt gewährleistet. Die Kundmachung ist redundant.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen des Weltpostvereins Amerikas, Portugals und Spaniens in vier Sprachen, die Flagge sowie dessen Emblem mit Abkürzungen der Bezeichnungen in vier Sprachen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz