Deregulierung, aber richtig

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Kundmachung gemäß § 16 Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes

· K · BGBl. Nr. 570/1991 · in Kraft seit 1991-11-08

20/05 Wohn- und Mietrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlichte 1991 eine einmalige Mietpreiserhöhung in Schilling – einer Währung, die seit 2002 nicht mehr existiert. Die konkreten Schilling-Beträge (26,90 S, 20,20 S usw.) sind seit der Euro-Einführung völlig gegenstandslos. Es handelt sich um einen historischen Einzelakt ohne jede operative Wirkung, der ersatzlos gestrichen werden kann.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Gemäß § 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. November 1981, BGBl. Nr. 520, über das Mietrecht (MRG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 68/1991, wird auf Grund der Verlautbarung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 21. Oktober 1991 kundgemacht, daß sich die im § 16 Abs. 2 MRG genannten Beträge wie folgt erhöht haben: In Z 1 von 26,90 S auf 29,60 S, in Z 2 von 20,20 S auf 22,20 S, in Z 3 von 13,40 S auf 14,80 S und in Z 4 von 6,70 S auf 7,40 S. Diese Erhöhung wird am 1. Dezember 1991 mietrechtlich wirksam (§ 16 Abs. 4 dritter Satz MRG). Berechtigt eine Wertsicherungsveränderung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses (§ 16 Abs. 6 MRG) oder verlangt der Vermieter auf Grund der Indexveränderung einen höheren Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als bisher (§ 45 Abs. 6 MRG), so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins (den erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 1. Jänner 1992) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. Dezember 1991 er

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz