Deregulierung, aber richtig

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Fortführung von Diensten des INPADOC durch das Österreichische Patentamt (WIPO)

· Vertrag – WIPO · BGBl. Nr. 356/1991 · in Kraft seit 1991-01-01

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Staatsvertrag von 1991 regelte, wie das Österreichische Patentamt die Dienste des Internationalen Patentdokumentationszentrums (INPADOC) nach einer Neuorganisation weiterführt. Das INPADOC wurde in der Folge vollständig in die Europäische Patentorganisation (EPA/DOCDB) integriert; die spezifischen Aufgaben aus dem Vertrag gibt es in dieser Form nicht mehr. Der Vertrag ist durch die veränderte institutionelle Realität gegenstandslos geworden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die Vereinbarungen sind gemäß Punkt 6 des Briefwechsels mit 1. Jänner 1991 in Kraft getreten.

Art. 1 ↗ RIS

DER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Wien, am 28. Mai 1991 Herr Generaldirektor, Ich beehre mich zu bestätigen, daß wir über folgende Änderungen in der Anwendung des am 2. Mai 1972 in Wien unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf über die Errichtung eines Internationalen Patentdokumentationszentrums *) (in der Folge „der Vertrag aus 1972“ genannt) Einigung erzielt haben: (1) Die in Art. II und III des Vertrages aus 1972 beschriebenen Dienste werden den nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz jedes Mitgliedstaates der Weltorganisation für geistiges Eigentum (in der Folge „WIPO“ genannt) durch das Patentamt der Republik Österreich (in der Folge „Österreichisches Patentamt“ genannt) anstelle des Internationalen Patentdokumentationszentrums (INPADOC) erbracht, wann immer eine solche nationale Zentralbehörde nicht in der Lage ist oder nicht wünscht, ein Vertragsverhältnis betreffend die Erbringung solcher Dienste mit dem Europäischen Patentamt (EPA) zu schließen. (2) Die Republik Österreich wird dafür Sorge tragen, daß die bibliographischen Daten von Patentdokumenten, die von eine

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