Deregulierung, aber richtig

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Hoheitszeichen - Finnland

· K · BGBl. Nr. 501/1990 · in Kraft seit 1990-08-04

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung von 1990 stellt fest, dass § 6 Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970 auf finnische Hoheitszeichen Anwendung findet. Finnland ist seit 1995 EU-Mitglied; die EU-Markenverordnung schützt Hoheitszeichen von EU-Mitgliedstaaten unmittelbar und ohne gesonderte nationale Kundmachung. Die innerstaatliche Kundmachung ist durch übergeordnetes EU-Recht vollständig ersetzt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Hoheitszeichen - Finnland BGBl. Nr. 501/1990 04.08.1990 Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Juli 1990 betreffend die Hoheitszeichen Finnlands StF: BGBl. Nr. 501/1990

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf Hoheitszeichen Finnlands Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz